Bis dato erstattet die Finanzverwaltung Umsatzsteuer in Bauträger-Altfällen nur, wenn nachgewiesen wird, dass der Steuerbetrag an den Subunternehmer bezahlt worden ist oder aber mit der vom Subunternehmer abgetretenen Forderung aufgerechnet werden kann. Diese profiskalische Handhabung hat der Bundesfinanzhof nun abgelehnt.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Ist ein Kind wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, kann bei entsprechendem Nachweis rückwirkend Anspruch auf Kindergeld bestehen.
- Nutzen Arbeitnehmer ihren Firmenwagen nur für gelegentliche Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ist eine Einzelbewertung der Fahrten zur Ermittlung des geldwerten Vorteils möglich. Diese Möglichkeit können Gewerbebetreibende und Selbstständige für ihre Fahrten zur Betriebsstätte jedoch nicht nutzen.
- Das Bundesfinanzministerium hat seinen Realteilungserlass aus 2016 überarbeitet und dabei die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berücksichtigt.