Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
Interessante weitere Informationen finden Sie in der Ausgabe März 2025.
Viel Spaß beim Lesen!
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